Der Antrag wurde zurückgezogen, das geschah wegen folgender Informationen

Die Beschlussfassung zur DS 218/317 wird zurückgestellt. Das Beteiligungsmanagement der Stadt Langenhagen wird gebeten, zu prüfen, inwieweit es noch möglich ist, anstatt der Gründung einer GmbH zum genannten Gesellschaftszweck, die Gründung eines kommunalen Zweckverbandes oder eine gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts anzustreben.

Die interkommunale Zusammenarbeit zum Zwecke der Kooperation auf dem Gebiet der Klärschlammverwertung ist zu begrüßen. Allerdings gilt es zu bedenken, dass die Wahl der Rechtsform über die zukünftige Kontrolle und Einflussnahme entscheidend ist. Wenn sich der Rat Langenhagen für eine vermehrte Kontrolle und Einflussnahme entscheiden will, ist die Rechtsform der GmbH die falsche Wahl, da sie durch das (privatwirtschaftlich geprägte) GmbH-Gesetz bestimmt wird.

Es gibt die These, dass über den Eigenbetrieb hinausgehende Rechtsformen kaum noch politisch kontrolliert werden können (Wohlfahrt und Zülke 1999, S. 53). Da in der interkommunalen Zusammenarbeit aber ein Eigenbetrieb rechtlich nicht in Frage kommt, sollten doch zumindest die Rechtsformen gewählt werden, die noch ein Mindestmaß an Einfluss und Kontrolle durch die Politik zulassen.

Das Innenministerium Niedersachsen führt für die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeiten aus: https://www.mi.niedersachsen.de/themen/kommunen/interkommunale_zusammenarbeit/interkommunale-zusammenarbeit-62848.html

Hier u.a.
Formen der Zusammenarbeit nach dem NKomZG:

Zweckvereinbarung - § 5 bis 6 NKomZG
Öffentlich-rechtlicher Vertrag, mit dem kommunale Körperschaften vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne Aufgaben der anderen beteiligten Körperschaften übernimmt oder für diese durchführt. Durch Zweckvereinbarung kann auch eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt oder ein Zweckverband eine Aufgabe, die der Anstalt oder dem Zweckverband satzungsgemäß obliegt, von einer kommunalen Körperschaft übernehmen oder für diese durchführen.

Zweckverband - § 7 bis 19 NKomZG
Kommunale Körperschaften können sich zu einem Zweckverband (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zusammenschließen, der bestimmte Aufgaben der Beteiligten erfüllt oder für diese durchführt. Daneben können auch natürliche Personen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, wenn u.a. die Erfüllung der Verbandsaufgabe dadurch gefördert wird. Zweckverbände handeln wie kommunale Körperschaften durch Organe, regelmäßig durch eine Verbandsgeschäftsführerin oder einen Verbandsgeschäftsführer und durch die Verbandsversammlung als das mit Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder beschickte Gremium, in einer Minderzahl von Fällen auch mit einem zusätzlichen Organ (Verbandsausschuss). Soweit ein Zweckverband keine oder keine ausreichenden eigenen Einnahmen hat (Leistungsentgelte, Gebühren), werden seine Ausgaben über Mitgliederumlagen finanziert.

Gemeinsame kommunale Anstalt - § 3 bis 4 NKomZG
Wie die kommunale Anstalt ist auch die gemeinsame kommunale Anstalt eine Rechtsform zur Organisation insbesondere der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen und insoweit mit einer GmbH vergleichbar. Sie bietet eine größere Selbstständigkeit und Flexibilität als der Regie- und Eigenbetrieb oder auch der Zweckverband, da die kommunalen Träger weniger Einflussmöglichkeiten haben.